Nice, schreibe ich mir auf die Visitenkarte.
Landesrecht BW §1 InG said:(1) Die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« darf führen, wer
1.
ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss,
2.
nach § 3 von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat,
3.
nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
4.
nach dem Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war.
(2) Das Recht zum Führen akademischer Grade nach dem Landeshochschulgesetz wird hierdurch nicht berührt.
(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
Kenn deinen Studiengang ned, denke aber das dürftest du